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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 4 L 146/05
Rechtsgebiete: LSA-GO


Vorschriften:

LSA-GO § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Die sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA) dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber.
Tatbestand:

Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten, den Betrieb eines Fitness-Studios durch die Beigeladene zu unterlassen.

Der Kläger zu 1. ist Inhaber des Fitness-Studios ("F... M....") und die Kläger zu 2. und 3. sind Inhaber des Fitness-Studios ("I./M.-Fitness"), die in A-Stadt betrieben werden. Die Beklagte räumte am 28. Februar 2001 mit notariellem Vertrag der Sport- und Freizeitzentrum A-Stadt GmbH für die städtischen Grundstücke, auf denen das Sport- und Freizeitzentrum A-Stadt errichtet werden sollte, ein Erbbaurecht ein. Zum Sport- und Freizeitzentrum gehören mehrere Teilbereiche, u. a. ein Sportschwimmbecken und eine teilbare Großspielfläche. Das Sportschwimmbecken und die Großspielfläche betrieb die Beklagte selbst und übertrug der Sport- und Freizeitzentrum A-Stadt GmbH hierfür lediglich die Betriebsführung. Die übrigen Teilbereiche des Zentrums - zu denen auch ein Fitness-Studio gehört - betrieb hingegen die Sport- und Freizeitzentrum A-Stadt GmbH. Mit Ablauf des 21. Januar 2004 stellte die Sport- und Freizeitzentrum A-Stadt GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein. Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 20. und 30. Januar 2004, das Sport- und Freizeitzentrum bis zur Vorlage einer gutachterlichen Analyse des Betriebs des Zentrums vorübergehend durch die Beigeladene, die stadteigene A., zu betreiben. Nach Vorlage der gutachterlichen Analyse beschloss der Stadtrat am 9. Juni 2004, das Zentrum zumindest bis zum 1. April 2007 durch die stadteigene Tochtergesellschaft zu betreiben.

Zur Begründung ihrer am 15. Juni 2004 erhobenen Klage haben die Kläger ausgeführt: Die einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmungen der Kommunen beurteile, seien drittschützend. Die Beklagte habe es unterlassen, die Aufnahme des Betriebs der Unternehmung sechs Wochen vor dem Beginn der Kommunalaufsicht anzuzeigen und die Kostensituation vorher zu analysieren. Die Beklagte habe bislang auch keinen Nachweis geführt, dass sie - im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Organisationsform - ein Fitness-Studio besser und wirtschaftlicher führen könne als ein anderer. Sie könne diesen Nachweis auch nicht führen, weil die Sport- und Freizeitzentrum A-Stadt GmbH seit Eröffnung des Zentrums im Februar 2003 bis Januar 2004 hohe Verluste erwirtschaftet habe. Der Betrieb des Fitness-Studios sei durch keinen öffentlichen Zweck gerechtfertigt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb eines Fitness-Studios in den Räumlichkeiten des Sport- und Freizeitzentrums, am S-Graben 7 - 8 in A-Stadt, zu unterlassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass der in den einschlägigen Vorschriften enthaltenen Subsidiaritätsklausel keine drittschützende Wirkung beizumessen sei. Der Betrieb des Sport- und Freizeitzentrums diene einem öffentlichen Zweck, der Absicherung des Schul- und Vereinssports. Die Vorhaltung der Fitness-Einrichtung sei ein Nebenzweck dieser Einrichtung und diene deren besserer Auslastung.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 9. Kammer - die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Betrieb des Fitness-Studios in den Räumlichkeiten des Sport- und Freizeitzentrums durch die Beigeladene die Kläger nicht in ihren eigenen Rechten verletze. Die Regelungen der §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA schützten den privaten Konkurrenten einer sich wirtschaftlich betätigenden Gemeinde nicht. Es liege auch kein Eingriff in die Grundrechte der Kläger vor. Das Eigentumsrecht des Art. 14 GG erfasse weder Erwerbs- oder Wettbewerbschancen noch schütze es vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, dass dieser durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlange, wofür hier keine greifbaren Anhaltspunkte bestünden. Auch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz durch die öffentliche Hand, solange dadurch die private Konkurrenz nicht unmöglich gemacht werde.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil bislang von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht entschieden worden sei, ob die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 GO LSA ein subjektives Abwehrrecht vor Konkurrenz durch die Gemeinden gewähre.

Mit der fristgerecht eingelegten Berufung machen die Kläger geltend, dass § 116 Abs. 1 GO LSA drittschützende Wirkung zukomme. Bereits dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 GO LSA sei mehrfach zu entnehmen, dass hier auch private Unternehmen angesprochen würden. Insbesondere durch die Formulierung in § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA, wonach eine Gemeinde nachweisen müsse, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfülle, solle das finanzielle Risiko einer Gemeinde kalkulierbar gemacht werden und ausdrücklich die Privatwirtschaft vor einer zu massiven Konkurrenz durch die Gemeindewirtschaft geschützt werden. Durch den Begriff "anderer" in § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA würden alle Wirtschaftsteilnehmer geschützt, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigt werden könnten. Das sei bei einer kommunalen wirtschaftlichen Tätigkeit in der Form der Betreibung eines Fitness-Studios derjenige, welcher im Gemeindegebiet dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Insoweit sei der Personenkreis, der dem Schutzbereich des § 116 GO LSA unterfalle, deutlich abgrenzbar.

Auch die systematische Stellung der Vorschriften der §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA spreche nicht gegen die Gewährung eines subjektiven Rechts für private Unternehmen. Der dritte Abschnitt des dritten Teils der Gemeindeordnung enthalte gerade nicht nur Normen, welche sich ausschließlich an die Gemeinden mit entsprechenden Verhaltensregeln bezüglich der wirtschaftlichen Betätigung richteten. Insbesondere werde in § 120 GO LSA darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Monopolstellung mangels Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen nicht für weitere Leistungen oder Lieferungen missbraucht werden dürfe.

Weiterhin spreche auch die Entstehungsgeschichte im Rahmen des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes für eine Auslegung der §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA als Normen, die privaten Konkurrenten der Gemeinde subjektive Rechte gewährten. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass es das erklärte Ziel des Gesetzes sei, eine Entlastung der Wirtschaft herbeizuführen und im Gegenzug die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Bedarfsdeckung durch kommunale Unternehmen besser und wirtschaftlicher geleistet werden könne. Der vom Gesetzgeber letztlich gewählte Wortlaut stelle einen "Mittelweg" zwischen den Vorstellungen der Privatwirtschaft und der Gemeinden dar, lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass die §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA keinen drittschützenden Charakter hätten. Auch werde mit der Aussage des Gesetzgebers, dass ein eventueller Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip nicht gegeben sei, nicht ausgeschlossen, dass den angesprochenen Normen ein drittschützender Charakter zukomme, soweit es um die Einhaltung der Vorschriften durch die Gemeinde gehe. Im Umkehrschluss könne aus dieser Begründung abgeleitet werden, dass eine drittschützende Wirkung gerade nur nicht für den Fall von Schadensersatzansprüchen bestehen solle, jedoch aber für Ansprüche eines Dritten gegen den Hoheitsträger auf Einhaltung dieser Normen.

Darüber hinaus ergebe sich der drittschützende Charakter der Vorschriften aus dem Verweis auf § 123 GO LSA, wonach die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ganz konkret auch von der vorhandenen Struktur durch private Unternehmen abhängig sei. Es entspreche letztlich dem Zweck der §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA, aus ihnen Abwehr- oder Unterlassungsansprüche einzelner privater Konkurrenten der Gemeinden abzuleiten. Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gehe davon aus, dass sich der Drittschutz der gemeinderechtlichen Normen bereits aus der Voraussetzung des "öffentlichen Zwecks" ergebe.

Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 GO LSA lägen nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, worin der öffentliche Zweck bei der Betreibung eines Fitness-Studios liegen solle. Denn es handele sich weder um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge noch würden damit kulturelle oder soziale Ziele verfolgt. Auch stehe der Betrieb eines Fitness-Studios durch die Beklagte nicht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit, denn insbesondere in den Jahren 2004 und 2005 seien Zuschüsse von insgesamt mehr als 500.000,00 € gezahlt worden. Auch habe die Beklagte bis heute nicht den Nachweis geführt, dass sie die Zweckerfüllung besser und wirtschaftlicher erreichen könne als die Kläger. Das erst im April 2004 vorgelegte Gutachten zur Fortführungsoption des Sport- und Freizeitzentrums in A-Stadt durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC sei hinsichtlich dieser Anforderungen nicht aussagekräftig.

Darüber hinaus schütze vorliegend auch Art. 12 Abs. 1 GG vor Konkurrenz durch die öffentliche Hand, denn ein faktischer Grundrechtseingriff liege bereits dann vor, wenn die Gemeinde nicht marktkonform auftrete, also das natürliche Spiel der Kräfte am Markt störe. Durch das Vorgehen der Beklagten werde bewusst ein Verdrängungswettbewerb auf Kosten der Steuerzahler geführt, welcher die wirtschaftliche Betätigung von privaten Unternehmen in dieser Branche auf längere Sicht aufgrund ihrer deutlich höheren Mitgliedsbeiträge unmöglich mache.

Die Beigeladene erhebe im Wesentlichen über "Altverträge" Beiträge von 27,00 € monatlich. Im Rahmen so genannter Komplettangebote zu Preisen von maximal 40,00 € monatlich für Fitness, Kurse, Sauna und Schwimmen könne lediglich ein Anteil von ca. 25 % auf den Fitness-Bereich der Beigeladenen entfallen. Hieraus ergebe sich allein für den Fitness-Bereich ein Betrag zwischen 6,00 € und 10,00 € je Monat, der indes nicht zu einer kostendeckenden Bewirtschaftung führen könne. Als "Sommerangebot" biete das Unternehmen nunmehr sogar eine vierwöchige Nutzung der Bereiche Fitness, Kurse, Sauna und Schwimmhalle zu einem Preis von 19,90 € an. Hierdurch werde gegenüber den Unternehmen der Kläger ein aggressiver Preiswettbewerb begründet, der insbesondere in der vorliegenden Region mit ihrer vergleichsweise schwachen Wirtschaftskraft das wesentliche Kriterium für eine Marktteilnahme sei.

Der Fitness-Bereich der Beigeladenen sei hoch defizitär. Bei 98 Wochenstunden Öffnungszeit und Trainingsbetrieb sei ein wesentlich höherer Personaleinsatz erforderlich. Mit ca. 600 bis 650 Kunden sei eine Kostendeckung bei einem anfänglichen Entgeltsatz von 25,00 € einschließlich Zusatzleistungen nicht erreichbar. Aufgrund der generellen Subventionierung des Gesamtobjektes und der Einbindung des Fitness-Bereichs in das Sport- und Freizeitzentrum sei es der Beigeladenen möglich, einen über den Preis völlig ruinösen Wettbewerb gegen die anderen privaten Wettbewerber zu führen. Die Beigeladene werde massiv und in haushaltsrechtlich völlig unvertretbarer Art und Weise finanziell aus Mitteln einer öffentlichen Gebietskörperschaft unterhalten. In dieser Art und Weise des Wettbewerbs liege ein Verstoß gegen Regelungen des Wettbewerbsrechts. Die Konkurrenz mit einem nicht kostendeckenden Entgeltsystem sei für die Kläger existenzbedrohend. Bei einem Gesamtmarktpotenzial von maximal 2.400 Personen sei eine kostendeckende und ertragbringende Bewirtschaftung der drei Fitness-Center nicht möglich.

Zudem seien in der Startphase der hier streitgegenständlichen kommunalen Betätigung fünf ihrer wichtigen Mitarbeiter abgeworben worden, wobei nach den ausdrücklichen Bekundungen dieser Mitarbeiter die wettbewerbliche Verdrängung insbesondere des Unternehmens der Kläger zu 2. und 3. als ausdrückliches unternehmerisches Ziel im Vordergrund gestanden habe. Auch biete der Fitness-Betrieb der Beigeladenen den Mitarbeitern spezieller Unternehmen, die mindestens mehrheitlich im Eigentum der Beklagten stünden, vielfältige Möglichkeiten zu einer kostenfreien Benutzung des Fitness-Betriebes. In den Informationszeitungen der Stadtwerke und des kommunalen Wohnungsunternehmens werde ausschließlich Werbung für das Unternehmen der Beigeladenen zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 20. April 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass die Geschäftsführung das Betreiben des Fitness-Studios unterlässt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidern: Ein die Kläger in ihren Rechten verletzender Verdrängungswettbewerb der Beklagten durch die Betätigung der Beigeladenen liege nicht vor. Die Gewerbebetriebe der Kläger wiesen eine im Fitness- und Saunabereich nicht unübliche Geschäftsentwicklung auf und würden durch die Beigeladene nicht signifikant beeinflusst und erst recht nicht verdrängt. Eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe der Kläger rühre jedenfalls aber nicht aus einem von der Beigeladenen betriebenen Preiswettbewerb her, sondern könne auch von den Klägern selbst verschuldete Ursachen haben. Die vermeintlich schlechten Betriebsergebnisse der Kläger beruhten darüber hinaus nicht allein auf der Konkurrenzsituation zu der Beigeladenen, sondern seien ebenfalls durch andere betriebliche Ausgaben und Rechengrößen sowie die Konkurrenz der Kläger untereinander verursacht worden. Selbst wenn die Beklagte ihre Leistungen günstiger als die Kläger anbieten würde, würde dies für die Annahme eines Verdrängungswettbewerbs nicht ausreichen. Eine vermeintliche Verdrängung der Mitbewerber sei lediglich die wettbewerbseigene Folge eines insgesamt attraktiveren Gesamtangebotes, welches die Beigeladene zur unmittelbaren Förderung des eigenen Unternehmens unterbreite und denen der Kunde den Vorzug vor Angeboten der Mitbewerber gebe. Der mit dem Gewerbebetrieb der Kläger vergleichbare Fitness- und Saunabereich der Beigeladenen sei entgegen der Behauptung der Kläger nicht defizitär; es würde jedoch selbst dann kein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen, wenn man eine nicht kostendeckende Betätigung der Beigeladene unterstellte. Für die Beklagte habe ein erhebliches Interesse daran bestanden, den von ihr insbesondere zum Zwecke der Daseinsvorsorge vorgehaltenen und höchst defizitären Badbereich durch ein gesteigertes Gesamtangebot zu attraktivieren und die Verluste zu schmälern.

Der Senat hat den Klägern durch Beschluss vom 23. Oktober 2007 aufgegeben, Unterlagen über die von ihnen behaupteten wirtschaftlichen Verluste ihrer Gewerbebetriebe vorzulegen sowie die Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Mitgliedsbeiträge seit Gründung der jeweiligen Fitness-Studios aufzuzeigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Durch den Betrieb des Fitness-Studios in den Räumlichkeiten des Sport- und Freizeitzentrums durch die stadteigene A. sind die Kläger nicht in eigenen Rechten aus den §§ 116, 123 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40), - GO LSA - verletzt. Ihnen steht - über die Beklagte - mithin kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Fitness-Studios zu.

Ein entsprechender Unterlassungsanspruch als Ausdruck subjektiver Rechte ist nur dann gegeben, wenn die Verwaltung Grundrechte oder eine einfachgesetzliche Norm verletzt hat, die den Dritten als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem in Frage stehenden rechtswidrigen Akt eines Hoheitsträgers schützen will (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 [128]).

Die Regelungen der §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA, auf deren Verletzung sich die Kläger berufen, schützen den privaten Konkurrenten einer sich wirtschaftlich betätigenden Gemeinde indes nicht.

Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat, hängt davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können. Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung ermitteln (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, DVBl. 1999, 100 [102]).

Aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 GO LSA ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Rechtspositionen Einzelner oder einzelner Unternehmen derart zu schützen beabsichtigte, dass derjenige bei Verstoß der öffentlichen Hand gegen diese Vorschrift ihre Einhaltung verlangen kann.

Die durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GVBl. S. 158) eingeführte und der aktuellen Rechtslage entsprechende sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA), wonach sich die Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung ... betätigen kann, wenn sie ... nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann, dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber (VGH BW, Urt. v. 21.07.1982 - 1 S 746/82 -, NJW 1984, 251; NdsOVG, Urt. v. 24.01.1990 - 9 L 92/89 -, NVwZ-RR 1990, 506; OVG NW, Beschl. v. 13.08.2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520; BayVGH, Urt. v. 23.07.1976, BayVBl. 1976, 628; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2000 - 4 U 171/99 -, DÖV 2001, 431). Ausdrücklich werden im übrigen private Unternehmen in § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA schon nicht als Schutzobjekt aufgeführt oder mittelbar benannt. Die Formulierung "als ein anderer" bezeichnet lediglich allgemein den Vergleichsmaßstab der Subsidiaritätsklausel, ohne individualisierende Tatbestandsmerkmale zu benennen, denen sich - als notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Drittschutz - überhaupt ein einschlägiger, von der Allgemeinheit zu unterscheidender Personenkreis entnehmen ließe, der geschützt werden soll (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 3 C 3.89 -, DVBl. 1994, 479). Selbst wenn im Übrigen eine Individualisierung erfolgen würde (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung), ließe sich daraus ein Drittschutz nicht zwangsläufig herleiten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.08.2008 - 10 ME 280/08 -, zit. nach juris).

Auch dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass privaten Konkurrenten der Gemeinde subjektive Rechte gewährt werden sollten. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung ergibt sich zwar, wie die Kläger zu Recht einwenden, dass es das erklärte Ziel des Gesetzes sei, eine Entlastung der Wirtschaft herbeizuführen und im Gegenzug die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Bedarfsdeckung durch kommunale Unternehmen besser und wirtschaftlicher geleistet werden könne (LT-Drs. 4/610 v. 05.03.2003, S. 21 f.). Aus der Intention des Gesetzgebers, die Privatwirtschaft insgesamt vor ungehemmter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde zu schützen, folgt jedoch nicht, dass die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA auch dem Schutz des einzelnen privaten Konkurrenten der Gemeinde dienen und ihm deshalb ein Abwehrrecht verliehen werden sollte. Eine derartige Regelungsabsicht lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip einen Schadensersatzanspruch zu normieren, weil der durch die letzte Gesetzesänderung verschärften Subsidiaritätsklausel des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA nach seiner Auffassung "insoweit keine drittschützende Wirkung beizumessen sei" (LT-Drucksache 4/610 v. 05.03.2003, S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA jedenfalls hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausnahmsweise eine beschränkte drittschützende Wirkung gegenüber privaten Unternehmen beimessen wollte, bestehen nicht. Da subjektive Rechte verleihende Normen ebenso wie Grundrechte grundsätzlich dazu geeignet sind, sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche auszulösen, lassen sich daraus vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme herleiten, dass dem einzelnen privaten Unternehmer gerade nicht das Recht zukommen sollte, die Einhaltung der Vorschriften verlangen zu können.

Auch die mit den §§ 116, 123 GO LSA verbundene Zielsetzung lässt nicht den Schluss zu, die Vorschriften bezweckten auch den Schutz Dritter. § 116 Abs. 1 GO LSA gibt den Gemeinden die rechtliche Möglichkeit zur wirtschaftlichen Betätigung. Das Abstellen auf den öffentlichen Zweck (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) bringt die kommunalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Interesse des Allgemeinwohls einzuschränken. Auch wenn man der Vorschrift den wirtschaftspolitischen Zweck beimisst, einer ungehemmten wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden zu Lasten der Privatwirtschaft vorzubeugen, kann dem einzelnen privaten Konkurrenzunternehmer kein subjektives Recht zuerkannt werden. Denn geschützt werden sollte nicht der einzelne Betroffene, sondern es sollte - abstrakt - einer Konfliktsituation, wie sie aus dem ungehemmten Wettbewerb mit der Privatwirtschaft insgesamt entstehen könnte, begegnet werden.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich auch aus der systematischen Stellung der Vorschriften der §§ 116 Abs. 1, 123 GO LSA die Gewährung eines subjektiven Rechts des privaten Konkurrenten der Gemeinde nicht entnehmen lässt, weil die die Verhältnisse der Gemeindewirtschaft regelnden Vorschriften des dritten Abschnitts des dritten Teils der GO LSA ein ausschließlich an die Gemeinde gerichtetes objektives Verhaltensrecht normieren.

2. Grundrechtlich fundierte Abwehransprüche der Kläger hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint; denn die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geben den Klägern weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau einen Anspruch auf Unterlassung des Fitness-Studio-Betriebs.

2.1. Art. 14 GG, der dem Schutz vermögenswerter Güter dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.1974 - 1 BvL 5, 6 ,9/70 -, BVerfGE 36, 281 [290]), wird durch die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nicht berührt. Weder erfasst die Norm Erwerbs- oder Wettbewerbschancen (BVerfG, Urt. v. 13.02.1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 -, BVerfGE 17, 232 [248]; Beschl. v. 18.03.1970 - 2 BvO 1/65 -, BVerfGE 28, 119 [142]) noch gibt sie Schutz vor Konkurrenz (BVerwG, Beschl. v. 01.03.1978 - VII B 144.76 -, NJW 1978, 1539). Der in der Rechtsprechung als Ausnahme hiervon angesehene Fall, dass der Konkurrent durch die hoheitliche Tätigkeit eine Monopolstellung erlangt (BVerwG, Urt. v. 22.02.1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329 [337]), ist hier angesichts des Betriebs der beiden klägerischen Fitness-Studios im Stadtgebiet der Beklagten von vornherein nicht gegeben.

2.2. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Konkurrentenschutz, auch nicht gegenüber der öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns (BVerwG, Urt. v. 22.02.1972, a. a. O.; Beschl. v. 21.03.1995 - 1 B 211/94 -, NJW 1995, 2938). Durch die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen wird die Berufs- und Gewerbefreiheit der Kläger nicht beeinträchtigt; denn die Beigeladene vermindert durch ihre Teilnahme am Wettbewerb - als eine natürliche Folge jeden Wettbewerbs - lediglich die Erwerbschancen der Unternehmen der Kläger. Jedenfalls macht die Beigeladene nicht schon dadurch, dass sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1972, a. a. O.).

2.3. Die Kläger behaupten schließlich die Verletzung ihrer speziell von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Dispositionsfreiheit durch den Fitness-Studio-Betrieb der Beigeladenen, die insbesondere nicht mit kostendeckenden (subventionierten) Gebühren arbeite. Zwar ist als Teil der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit auch die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb geschützt (BVerwG, Urt. v. 30.08.1968 - VII C 122.66 -, BVerwGE 30, 191 [198]). Ein Eingriff in diese Freiheit ist jedoch erst dann gegeben, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit der Kläger zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wäre, dass ihre Möglichkeit, sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt würde (BVerfG, Beschl. v. 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 -, BVerfGE 27, 375 [384]; BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 157/79 -, NJW 1982, 2513). Verfassungsrechtlich relevant wird der Eingriff in die Dispositionsfreiheit anderer Unternehmer demnach, wenn die Freiheit des Handelns in unerträglichem Maße eingeschränkt wird (BVerwG, Beschl. v. 01.03.1978, a. a. O.), regelmäßig also dann, wenn ein Verdrängungswettbewerb stattfindet oder es zu einer Auszehrung der Konkurrenz infolge einer marktbeherrschenden Stellung der öffentlichen Hand kommt.

Hiernach ist zutreffend, dass das von der Beigeladenen betriebene Fitness-Studio zwar den Konkurrenzdruck zwischen den Anbietern erhöht, jedoch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dadurch jegliche private Konkurrenz unmöglich oder die Beigeladene eine Monopolstellung anstrebt oder erreichen wird. Von einer marktbeherrschenden Stellung der Beigeladenen, d. h. einer Auszehrung der Konkurrenz, kann hier bei einem Marktanteil von etwa 25 % von vornherein nicht die Rede sein. Es gibt auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene, wie die Kläger einwenden, durch aggressiven Preiswettbewerb die klägerischen Fitness-Studios vom Markt verdrängen will. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung der Beigeladenen - monatlicher Mitgliedsbeitrag bei 12-monatiger Mitgliedschaft 37,00 € ("Ballhaus-Basic") oder 51,90 € ("Ballhaus-Premium") - die Absicht erkennen ließe oder auch nur objektiv geeignet wäre, die Kläger durch Preisunterbietungen vom Markt auszuschließen; denn der vergleichbare Mitgliedsbeitrag beträgt nach eigenen und in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben im Betrieb des Klägers zu 1. 49,00 € und im Betrieb der Kläger zu 2. und 3. 51,90 €. Ein nach Einschätzung der Kläger ruinöser Preiswettbewerb der Beigeladenen gegenüber den privaten Wettbewerbern ist hierin angesichts des relativ geringen Preisunterschiedes nicht zu sehen, auch wenn in besonderen Fällen - z. B. bei "Altverträgen" und "Komplettangeboten" - oder kurzfristig ("Sommerangebot") günstigere Preise vorgesehen sind oder Mitarbeitern ausnahmsweise eine kostenfreie Nutzung ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang bleiben die Kläger mit ihrem Vorbringen, dass sich ihre (nicht kostendeckende) Preisgestaltung an den (subventionierten) Preisen der Beigeladenen ausrichten müsse, um überhaupt existieren zu können, ohne Erfolg. Soweit sie dabei eine Vergleichsbetrachtung anstellen und dabei auf erzielbare (marktgerechte) Preise in anderen Städten Bezug nehmen, wird dadurch ihre Behauptung, dass die Beigeladene eine (ruinöse) Preisunterbietung betreibe, nicht in ausreichender Weise belegt. Vielmehr wird die Preisgestaltung in dem in Rede stehenden Bereich durch vielfältige Faktoren wie etwa Ausstattung der Einrichtung, Lage, Erreichbarkeit, personelle und sächliche Ausstattung, Ausbildungsstand des Personals, Service- und Zusatzleistungen, Managementkompetenzen, Konkurrenzsituationen sowie die Kaufkraft des potentiellen Benutzerkreises bestimmt. So betreiben etwa die Kläger zu 2. und 3. ihr Fitness-Studio ausweislich der Homepage im Internet auch als "Wellnessclub" mit zusätzlichen Angeboten im sportlich-medizinischen Bereich (u. a. Rückenfitness, Yoga). Es besteht daher die Möglichkeit, Kunden trotz eines Konkurrenzangebotes weiterhin zu binden, weil die Zielgruppen aufgrund der jeweiligen Besonderheiten in den Betrieben der Beigeladenen, des Klägers zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. variieren. Insgesamt lässt die Vielfalt der auf die Preisgestaltung einwirkenden (unterschiedlichsten) Umstände und die damit einhergehende mangelnde Vergleichbarkeit von Fitness-Unternehmen - auch wenn sie entsprechend den Ausführungen der Kläger im Franchiseverbund tätig sind - nicht den Schluss zu, dass vorliegend die Beigeladene mit ihrem im Vergleich zu den von den Klägern aufgezeigten Unternehmen niedrigen Preisniveau die Absicht verfolgt, die Kläger vom Markt zu verdrängen. Da auch die absolute Höhe der von der Beigeladenen geforderten Preise keinesfalls "Dumpingcharakter" trägt, sind nach alledem hinreichend tragfähige Anhaltspunkte für eine Verdrängungsabsicht der Beigeladenen nicht gegeben. Auf die von den Klägern geltend gemachten schlechten Betriebsergebnisse, die im Übrigen auch nicht zwangsläufig auf eine Konkurrenzsituation zu der Beigeladenen zurückzuführen sein müssen, sondern möglicherweise auch im Konkurrenzverhältnis der Kläger untereinander sowie in "hausgemachten" Einflussgrößen eine Erklärung finden können, ist damit nicht vertiefend (gutachterlich) einzugehen.

Die nach Ansicht der Kläger bestehenden Marktvorteile der Beigeladenen aufgrund der generellen Subventionierung des Gesamtobjektes und der Einbindung des Fitness-Bereichs in das Sport- und Freizeitzentrum lassen nicht darauf schließen, dass die öffentliche Hand einen Verdrängungswettbewerb führt. Dabei ist der Einsatz öffentlicher Mittel (auch) zu Wettbewerbszwecken grundsätzlich zulässig. Wettbewerbswidrig kann allenfalls die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterbietung privater Mitbewerber sein, wenn dies in der Absicht erfolgt, die Mitbewerber durch eine Preisunterbietung vom Markt zu verdrängen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind hierfür tragfähige Anhaltspunkte nicht gegeben, zumal offensichtlich auch das Haushaltsgebaren der Beklagten von der Kommunalaufsicht unbeanstandet geblieben ist (vgl. OLG B-Stadt, Urt. v. 14.02.1991 - 4 U 86/89 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.02.1972, a. a. O.) verstößt im Übrigen eine Kopplung zwischen der hoheitlichen Tätigkeit einer Gemeinde und des von ihr privatwirtschaftlich wahrgenommenen Aufgabenbereichs grundsätzlich nicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen der privaten Wettbewerber, weil gerade der Vorteil, den die Gemeinde aus der Verbindung ihrer privatwirtschaftlichen und ihrer hoheitlichen Tätigkeit zieht - vorliegend die gemeinsame Bewirtschaftung aller Teilbereiche des Sport- und Freizeitzentrums einschließlich des zum Zwecke der Daseinsvorsorge vorgehaltenen Schwimmbads -, einer der Gründe sein kann, die das wirtschaftliche Unternehmen der Beigeladenen rechtfertigt.

Auch wird aufgrund des nach Auffassung der Kläger nicht kostendeckenden Entgeltsystems der Beigeladenen die wirtschaftliche Stellung der klägerischen Unternehmen nicht in dem vorgenannten Sinne unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt. Es ist jedenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne einer auf Verdrängung der Kläger abzielendes Verhalten der Beigeladenen nicht erkennbar. Die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen stellt insbesondere keinen einer unerlaubten Monopolstellung vergleichbaren Markteingriff dar; denn die klägerischen Unternehmen haben sich auch nach dem Auftreten des in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten - ungeachtet der von ihnen geltend gemachten Verluste - seit Jahren am Markt behaupten können. Es ist insbesondere auch kein faktisches Monopol der Beigeladenen entstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, a. a. O.). Auch nach Übernahme des Sport- und Freizeitzentrums A-Stadt durch die Beigeladene im Jahr 2004 stiegen die Mitgliederzahlen der Betriebe der Kläger wieder an; bei dem Kläger zu 1. erhöhte sich die Zahl der Mitglieder von 307 im Jahr 2003 auf 334 im Jahr 2004 und 350 im Jahr 2005, im Betrieb der Kläger zu 2. und 3. stieg die Zahl der Mitglieder von 760 im Jahr 2003 auf 775 im Jahr 2004 und 819 im Jahr 2005 an (Beiakte B).

2.4. Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, den der Senat im vorliegenden Verfahren zu prüfen hat (§§ 17a Abs. 5, 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), liegt nicht vor. Zwar kann es sich bei der konkurrenzwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Verwaltung im Einzelfall um unlauteren Wettbewerb handeln, dem nur durch eine Untersagung der gesamten konkurrenzwirtschaftlichen Betätigung wirksam begegnet werden kann. Eine nach den §§ 3, 4 UWG zu missbilligende Ausnutzung der hoheitlichen Stellung, hier durch eine Subventionierung des Fitness-Studios durch öffentliche Mittel, ist indes nicht ersichtlich.

Preisunterbietungen von Unternehmen der öffentlichen Hand sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht auf einer Vernichtungs- und Verdrängungsabsicht beruhen oder objektiv dazu geeignet sind, den Bestand des Wettbewerbs völlig oder nahezu aufzuheben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdnr. 13.34 zu § 4 UWG). Insbesondere ist eine Preisunterbietung nicht schon deshalb unlauter, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche (Sach-, Personal- und Finanz-)Mittel zurückgreifen kann oder ihre Kostenstruktur günstiger als die der Mitbewerber ist. Auch ist es der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen "Randnutzung" einer Verwaltungseinrichtung auf vorhandene öffentliche Sach- und Personalmittel zurückzugreifen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdnr. 13.32 zu § 4 UWG, m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Preisgestaltung der Beigeladenen, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, den Wettbewerbsbestand zu gefährden. Eine Verdrängungsabsicht ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Insbesondere ist das Abwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob dieses auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, grundsätzlich erlaubt (Hefemehl/Köhler/Born-kamm, a. a. O., § 4 UWG, Rdnr. 10.103 m. w. N.). Selbst wenn hierdurch, wie die Kläger behaupten, die wettbewerbliche Verdrängung ihrer Unternehmen beabsichtigt gewesen sein sollte, bestünde gegen die Beigeladene allenfalls ein Unterlassungsanspruch in Form eines befristeten Beschäftigungsverbots, um den durch die Abwerbung erzielten Wettbewerbsvorsprung zu beseitigen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 10.113). Die begehrte Untersagung der gesamten konkurrenzwirtschaftlichen Betätigung durch die Beigeladene können die Kläger aufgrund eines solchen Wettbewerbsverstoßes jedenfalls nicht verlangen.

Auch das Abwerben von Kunden stellt grundsätzlich keine unlautere Behinderung des Mitbewerbers dar. Der Mitbewerber hat kein Recht auf die Einhaltung seines Kundenstamms oder auf den Fortbestand von Vertragsverhältnissen. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs (Hefermehl/Köh ler/Bornkamm, a. a. O., Rdnrn. 10.24, 10.33, m. w. N.).

Zudem ist es wettbewerbsrechtlich nicht von vornherein zu beanstanden, wenn ein Unternehmer auf einem in seinem Eigentum befindlichen Werbeträger nur eigene Werbung zulässt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdnrn. 10.71, m. w. N.). Anhaltspunkte für das Hinzutreten weiterer, ein Unwerturteil erst begründender Umstände liegen auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines Klageabweisungsantrages dem Risiko einer eigenen Kostentragungspflicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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